SATZUNG

Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Die gute Stube e.V.“.
  2. Er ist in das Vereinsregister unter der Registernummer VR 207786 eingetragen.
  3. Der Sitz des Vereins ist München.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Die Zwecke des Vereins sind
    1. die Unterstützung von Senioren im Bereich der Altenhilfe u.a. durch
      • den Aufbau und Erhalt sozialer Bindungen
      • die Förderung der geistigen und körperlichen Mobilität
    2. die Förderung von Kunst und Kultur
      • durch z.B. Ausstellungen, Lesungen, Kabarett, Musik, Vorträge, Kreativkurse, etc.
    3. die Förderung des Wohlfahrtswesens
  1. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Schaffung eines mitmach-, erlebnis- und beratungsorientierten Treffpunktes für Senioren in München.
  2. Die Zwecke sollen insbesondere durch Veranstaltungen und Spendensammlungen erreicht werden.
  3. Zur Verwirklichung seiner satzungsmäßigen Zwecke kann sich der Verein auch Hilfspersonen im Sinne des § 57 Abs. 1 der AO bedienen. Durch geeignete Maßnahmen stellt er dabei sicher, dass er auf das Wirken der jeweiligen Hilfsperson rechtlich und tatsächlich einwirken kann und die von ihm überlassenen Mittel ausschließlich für seine satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die jeweilige Hilfsperson hat ihm Rechenschaft über die Aktivitäten und die verwendeten Mittel abzulegen.
  4. Die Verwirklichung der satzungsmäßigen Zwecke kann durch eigene, unmittelbare Hilfsmaßnahmen für Bedürftige geschehen oder durch zweckgebundene Weiterleitung von Spendenmitteln an
    1. anerkannte Wohlfahrtsverbände oder steuerbegünstigte kirchliche/karitative Einrichtungen, die die Mittel für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.
    2. andere steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, sofern diese die an sie weitergeleiteten Mittel ausschließlich für die in § 2 aufgeführten gemeinnützigen Zwecke verwenden. 

§ 3 Verwendung der Vereinsmittel und der Zuwendungen

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  2. Die Mitglieder erhalten keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
  2. Der Verein unterscheidet zwischen ordentlichen Mitgliedern, Fördermitgliedern und Ehrenmitgliedern.
    1. Ordentliche Mitglieder haben eine Stimme in der Mitgliederversammlung.
    2. Fördermitglieder haben keine Stimme in der Mitgliederversammlung.
    3. Ehrenmitglieder werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt. Sie haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
  3. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
  4. Der Austritt aus dem Verein ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende jederzeit möglich. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  5. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied darf in der dem Ausschluss folgenden Mitgliederversammlung eine Entscheidung der Mitgliederversammlung verlangen.
  6. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen).
  7. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen. Ferner hat das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied keinen Anspruch auf Rückerstattung bereits bezahlter Mitgliedsbeiträge.
  8. Die Mitglieder haben, in Abhängigkeit der Art ihrer Mitgliedschaft, folgende Mitgliedsbeiträge zu leisten:
    1. Ordentliche Mitglieder: Der Mitgliedsbeitrag ordentlicher Mitglieder besteht in der aktiven Übernahme von Aufgaben für den Verein oder in Geld.
    2. Fördermitglieder: Der Mitgliedsbeitrag für Fördermitglieder wird in Geld oder sonstiger Unterstützung des Vereins geleistet.
    3. Ehrenmitglieder: Der Mitgliedsbeitrag von Ehrenmitgliedern besteht in der öffentlichkeitswirksamen Unterstützung des Vereins.
  9. Die Art, Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 5 Organe

  1. Organe des Vereins sind
    1. Der Vorstand
    2. Die Mitgliederversammlung

§ 6 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens zwei Vorstandsmitgliedern und höchstens 5 Vorstandsmitgliedern. Über die Zahl der Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung. Über die interne Aufgabenverteilung entscheidet der Vorstand in seiner Geschäftsordnung. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich sowie im Innenverhältnis jeweils durch einen Vorstand einzeln vertreten.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.
  3. Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 BGB grundsätzlich nicht befreit. Die Mitgliederversammlung kann ein Vorstandsmitglied bei einzelnen Geschäften von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien.
  4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und verwaltet das Vereinsvermögen.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/10 der Mitglieder, mindestens jedoch 3 Mitglieder, die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.
  2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen, zur Wahrung der Frist genügt der Poststempel. Eine Einladung per eMail unter der vom Mitglied angegebenen Mailadresse hat Rechtsgültigkeit.
  3. Versammlungsleiter ist der Vorsitzende des Vereins und im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Schriftführer wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich und dazu müssen mindestens 2/3 der ordentlichen Mitglieder vertreten sein.
  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 8 Beirat

  1. Dem Verein kann ein Beirat beratend zur Seite gestellt werden, der die Anliegen des Vereins unterstützt und fördert. Der Vorstand beschließt über die Errichtung eines Beirats und setzt die Mitgliederversammlung darüber in Kenntnis.
  2. Der Beirat berät den Vorstand insbesondere in strategischen und finanziellen Angelegenheiten. Ferner unterstützt der Beirat den Vorstand in der Kontaktpflege.
  3. Der Beirat besteht aus Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens. Die Aufnahme erfolgt nach Erklärung der Bereitschaft auf Beschluss des Vorstandes.
  4. Der Beirat ist zu den Mitgliederversammlungen einzuladen. Der Beirat hat auf der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.

§ 9 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

  1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich und dazu müssen mindestens 3/4 der ordentlichen Mitglieder vertreten sein.
  2. Bei Auflösung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung der Altenhilfe, der Wissenschaft oder Kunst und Kultur.

§ 10 Regelungen zur Vergütung

  1. Der Vorstand kann für seine Tätigkeit für den Verein eine Vergütung auf Grundlage eines Dienstverhältnisses erhalten. Die Höhe der Tätigkeitsvergütung für ein Vorstandsmitglied orientiert sich dabei höchstens an den Beträgen, die der Verein einem Nichtmitglied für dieselbe Tätigkeit üblicherweise zu bezahlen hätte. Zuständig für den Abschluss, die Änderung und die Beendigung des Vertrages ist die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann ein Mitglied des Gesamtvorstandes ermächtigen, den Vertrag mit dem betreffenden Vorstandsmitglied abzuschließen.
  2. Mitglieder des Vereins können für ihre Tätigkeit für den Verein eine Vergütung erhalten. Die Höhe der Vergütung wird vom Vorstand festgesetzt. Die Höhe der Tätigkeitsvergütung für ein Vereinsmitglied orientiert sich dabei höchstens an den Beträgen, die der Verein einem Nichtmitglied für dieselbe Tätigkeit üblicherweise zu bezahlen hätte.

 

München, den 03.12.2019